Moin sach der Fux,
also Eigentlich ist das gaaanz Einfach.
A: Wer muss zahlen ??
Zahlen Muss der, der den Stream hat.
Also bei Webcasting der Webcasting Betreiber (Man nennt das auch Internetradio)
In Virt. Welten entweder der DJ oder der Club bzw. Regionsbetreiber !!
1. GEMA
Das muss Jeder bezahlen.
Kostet aber nicht sooo viel, nur 30 Euro pro Stream im Monat.
GEMA
2. GVL
Da wird die Sache etwas Komplizierter ....
GVL: "Der Normaltarif beträgt für nichtkommerzielle Veranstalter 0,0005 Euro pro Titel und Hörer oder alternativ 0,00015 Euro pro Minute und Hörer bei Abrufen aus Deutschland. Die pauschale Mindestvergütung beträgt 500,- Euro pro Jahr und Kanal." plus + 7% MWSt. Und Vervielfältigungsgebühren (die Titel, die zum Webcastingzweck auf Festplatte gespeichert sind) von 0,125 Cent pro Song pro Jahr + 7% MWSt.
Wem das zu Kompliziert ist, es gibt auch eine Pauschal Lizenz die 1500,- Euro pro Jahr + MWSt kostet !!!
Es seit den, bei der GVL zahlt man nicht weil:
1. Man die Musik selbst macht und auch komponiert hat.
2. Es sich um GVL freie Lieder handelt (also Künstler sich nicht bei der GVL gemeldet haben, oder wo die GVL-Berechtigung abgelaufen sind (Älter als 50 Jahre nach Aufführung)
Der nun Meint, er könnte ja auch NICHT Deutschland senden .... nunja...
Grundsätzlich vergütet die GVL für Produktionen, welche in Deutschland gesendet wurden. Darüber hinaus nimmt die GVL Rechte der ausübender Künstler auch in Ländern wahr, mit denen die GVL Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat.
Die Gebühren berechnen sich nach den gleichen Schlüsselsatz wie in Deutschland, bzw. bei Pauschal Berechnung kommt ein Aufschlag von 20 Prozent hinzu.
Ach ja, das gerne Vergessen wird, und irgendwie von der GVL übersehn wird ist....
ARTIKEL 6
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesamte Übertragungszeit seines Programms sowie die verwendeten Tonträger nach Labelcode-Nummer oder Marke, Katalognummer oder EAN, Titel und Interpret anzugeben. Außerdem sind Zeitpunkt und Dauer der Übertragung anzugeben, sowie die Anzahl der jeweiligen Abrufe aus Zielländern außerhalb Deutschlands, soweit dies an der IP-Adresse erkennbar ist. Die zu erfassenden und zu meldenden Angaben sind in einer Programmmeldung zusammenzufassen und der GVL auf elektronischem Wege zuzuleiten. Soweit die GVL hierfür eine geeignete Meldeschnittstelle anbietet, ist diese zu verwenden. Zu melden ist außerdem die Anzahl der für die Übertragung gespeicherten Titel.
Ok, dann wird NUR ein WebCasting (Internetradio) gespielt....
Das Gilt AUCH für Veranstaltungen im Internet, und meint u.A. auch die Verlinkung zu ein Internetradio:
Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 202 vom 23.10.2004, Seite 22 346 Im Tarif für die Vervielfältigung von Tonträgern und von Hörfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe i. d. F. vom 29.01.2003
(Bundesanzeiger vom 04.02.2003, Nr. 23, S. 2019) wird die Ziffer 6 wie folgt gefasst:
6. Vervielfältigung zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe im eigenen Gewerbebetrieb oder in eigenen Veranstaltungen des Vervielfältigers:
13 % der jeweiligen GEMA-Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunksendungen.
8 % des jeweiligen GEMA-Tarifs für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Diskotheken.
10 % der jeweiligen GEMA-Tarife für die sonstige öffentliche Wiedergabe von Tonträgern.
Berlin, den 18.10.2004 Die Geschäftsführung Dr. Gerlach Zombik
Wie man sieht, ist das also alles gaaanz Einfach...
GVL
best
Servex Congrejo