HG-Besucher sind nicht persönlich identifizierbar. Daten wie e-mail-Adresse oder Realname werden nicht nur nicht gespeichert, sondern liegen zu keiner Zeit vor. Von daher sind alle erhobenen bzw. gespeicherten Daten nicht personenbezogen, zudem wäre es rein technisch unmöglich ein Einverständnis des Besuchers einzuholen. Schon aus dieser technischen Unmöglichkeit ergibt sich m.E. die Nichtanwendbarkeit der DSGVO auf diesen Sachverhalt.
Leider hat der Gesetzgeber es unterlassen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sodass es nun zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit gekommen ist. Man sollte die Kirche einfach mal im Dorf und etwas gesunden Menschenverstand walten lassen.
Wer immer ein Grid im Zweifelsfalle wegen Verstoss gegen die DSGVO verklagen wollte, sollte sich im Klaren sein, dass er dabei ein erhebliches Risiko eingehen würde auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben, wenn das Urteil die Klage als unbegründet zurückweist. Dem Gegenüber stände aber kein nennswerter Gewinn wenn die Klage Erfolg hätte, denn die Strafe wäre ja nicht etwa an den Kläger zu zahlen als an die Staatskasse. Denkt mal drüber nach, bevor ihr Paranoia schiebt.
Leider hat der Gesetzgeber es unterlassen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sodass es nun zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit gekommen ist. Man sollte die Kirche einfach mal im Dorf und etwas gesunden Menschenverstand walten lassen.
Wer immer ein Grid im Zweifelsfalle wegen Verstoss gegen die DSGVO verklagen wollte, sollte sich im Klaren sein, dass er dabei ein erhebliches Risiko eingehen würde auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben, wenn das Urteil die Klage als unbegründet zurückweist. Dem Gegenüber stände aber kein nennswerter Gewinn wenn die Klage Erfolg hätte, denn die Strafe wäre ja nicht etwa an den Kläger zu zahlen als an die Staatskasse. Denkt mal drüber nach, bevor ihr Paranoia schiebt.
Wer nicht weiss wohin er will, der kommt leicht woanders hin.