02.03.2016, 09:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2016, 09:58 von Mareta Dagostino.)
Der Rundfunkstaatsvertrag ist älter als das WWW, deshalb der komische Name. Es ist unter Anwälten (der guten Seite der Macht) eigentlich Konsens, dass der auch für das Internet gültig ist. Das Telemediengesetz gilt für geschäftsmäßige Angebote. Eine indirekte Selbstbehauptung geschäftsmäßig zu arbeiten, macht angreifbar für Abmahnungen: Denn Abmahnungen funktionieren übers Wettbewerbsrecht, setzen also einen geschäftsmäßigen Konkurrenten voraus. (Letzteres ist natürlich von der dunklen Seite der Macht oft arg konstruiert.)
Die Telefonnummer steht nicht im Gesetz erwähnt, allerdings haben Richter das so ausgelegt. Sie sahen bei einem Mailpostfach, wo nicht professioneller First Level Support mit sehr kurzer Reaktionszeit hinter ist, keine "unmittelbare Kommunikation" gegeben. Ist natürlich alles Paragraphenreiterei, denn viele Privatleute sind über E-Mail (und die daran angekoppelten Mobilgeräte) viel besser erreichbar als über ihre Festnetz-Telefonnummer.
Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass alternativ zur Telefonnummer auch ein anderer zusätzlich zur E-Mailadresse angebotener zweiter Kommunikationskanal genügt, der Antwortzeiten von 30-60 Minuten sicherstellt. Das darf auch eine Eingabemaske im Internet sein.
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/im...e=2#sect_1
Die Telefonnummer steht nicht im Gesetz erwähnt, allerdings haben Richter das so ausgelegt. Sie sahen bei einem Mailpostfach, wo nicht professioneller First Level Support mit sehr kurzer Reaktionszeit hinter ist, keine "unmittelbare Kommunikation" gegeben. Ist natürlich alles Paragraphenreiterei, denn viele Privatleute sind über E-Mail (und die daran angekoppelten Mobilgeräte) viel besser erreichbar als über ihre Festnetz-Telefonnummer.
Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass alternativ zur Telefonnummer auch ein anderer zusätzlich zur E-Mailadresse angebotener zweiter Kommunikationskanal genügt, der Antwortzeiten von 30-60 Minuten sicherstellt. Das darf auch eine Eingabemaske im Internet sein.
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/im...e=2#sect_1